Die Offenbahrung

In diesem Blogeintrag möchte ich euch die am häufigsten gestellte Frage zum Thema Rauchshootings beantworten: Brauche ich eine Genehmigung?

Es ist so, dass nahezu alle Rauchpatronen, die im Internet käuflich sind unter die Klasse T1 fallen.  Das gilt auch für den Großteil der Rauchpatronen, die man bei Amazon kaufen kann. Laut vielen Onlienshops bedeutet die Klasse T1 folgendes:  Feuerwerkskörper der Klasse T1
dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahre abgegeben und von diesen verwendet werden. Die Gegenstände dürfen nur für technische Zwecke im Rahmen von Bühnen-, Foto- und Filmproduktionen sowie Show- und Musikveranstaltungen verwendet werden. Die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Verpackung sind zu beachten! 


Nun könnte man meinen, dass das Abbrennen dieser Patronen laut der Beschreibung kein Problem ist. Dem ist allerdings nicht ganz so. An diesem Punkt kommt das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) ins Spiel. 

Zitat aus § 23 Abs. 3 Satz 1   1.SprengV:
"Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen . . . . . . der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig . . . .  anzuzeigen".
So einen Erlaubnisschein bzw. Befähigungsschein gibt es nur unter ganz bestimmten Auflagen. Eine dieser Auflagen ist z.B. der Nachweis entsprechender Erfahrung mit erfolgreich abgebranntem Feuerwerk.

Weiteres Zitat aus § 23 Abs. 3 Satz 2    1.SprengV:
"Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen."
Wenn das Shooting draußen, oder eben außerhalb von einem Theater oder einer vergleichbaren Einrichtung stattfinden soll, greift diese Ausnahme nicht.

Es folgt dann noch das nächste Zitat aus § 23 Abs. 6   1.SprengV:
"Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist.  Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist."

Nun ist es so, das man bei der (je nach Location) zuständigen Stadtverwaltung trotzdem nach einer Genehmigung fragen kann. Falls oben genannte Auflagen des Gesetzes nicht erfüllt werden können bzw. nicht zutreffen, kann dies allerdings schwer werden. Es gibt aber die Hoffnung, dass das Abbrennen bei einem Fotoshooting, bei sehr weiter Auslegung unter die Formulierung "Effekte...in Film-und Fernsehproduktionsstätten" fallen könnte und somit eine Genehmigung erteilt werden kann.

Damit dies final geklärt werden kann, muss die Stadtverwaltung mit dem entsprechenden Wehrleiter Rücksprache halten. Wenn dieser keine Bedenken hat und sein OK gibt, kann gegen eine Gebühr eine Genehmigung ausgestellt werden. Diese Genehmigung ist dann zeitlich auf das Datum und die Dauer des Shootings beschränkt.

Zudem ist die Genehmigung mit einigen Auflagen verbunden. So muss man zum Beispiel etwas mitnehmen, womit die Rauchpatronen im Notfall gelöscht oder bedeckt werden können. Außerdem müssen einige Aushänge an der Location angebracht werden, um vorbeigehende Spaziergänger zu informieren, dass der Rauch keine schlimmen Ursachen hat.Die Person, die die Patronen zündet muss mindestens 18 Jahre alt und geistig sowie körperlich dazu in der Lage sein, etc.

Je nachdem, wo genau das Shooting stattfinden soll, muss vor dem Ausstellen der Genehmigung geklärt werden, ob auf dem ausgesuchten Grundstück so ein Shooting stattfinden darf. In meinem Fall war der Kontakt zum Förster des Waldes notwendig, da der Wald nicht zum Besitz der zuständigen Stadt gehört, sondern sich in Privatbesitz befindet.

Selbstverständlich kann man auch bei der Feuerwehr anfragen. Diese kann den Zeitraum des geplanten Abbrennens an die zuständige Abteilung weiterleiten, ist je nach Notruf allerdings rechtlich dazu verpflichtet (trotzdem) einen Löschzug zu schicken. Eine Genehmigung zum Abbrennen von Rauchpatronen, oder die Garantie das kein Einsatz erfolgt, kann die Feuerwehr allerdings nicht erteilen. Im schlimmsten Fall muss man als Verursacher eines unnötigen Einsatzes für die entstandenen Kosten aufkommen.

Ps: Verstöße gegen oben gennantes Gesetz können mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden. Ebenfalls zu beachten ist die korrekte Lagerung und der sachgemäße Transport der Rauchpatronen, denn auch hier können Verstöße gegen das Gesetz erfolgen.
 
Die Erfahrungen, die ich in diesem Blogeintrag beschreibe sind meine eigenen ganz persönlichen Erfahrungen mit dem Thema Rauchshootings und Genehmigungen. Ich übernehme keine Haftung für Korrektheit und ebenfalls keine Garantie, das dieser Ablauf immer und überall exakt so ist, wie in meinem Fall. Informiert euch vor dem Durchführen eines solchen Shootings gründlich und persönlich an den ensptrechenden Stellen, um für euren expliziten Fall bzw. euer individuelles Vorhaben auf Nummer sicher zu gehen und alle erforderlichen (schriftlichen) Genehmigungen einzuholen.